SATZUNG

§1 PROGRAMM UND ZIEL

(1) Der Kreisverband Augsburg der Europa-Union – im folgenden Kreis­verband genannt – tritt als ordentliches Mitglied der Europa-Union Deutschland (Hauptverband) und des Landesverbandes Bayern der Europa-Union für die Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage ein.

(2) Die Europa-Union bekennt sich zum “Hertensteiner Programm” vom September 1946 (Anlage) und arbeitet im Rahmen der Union Europäischer Föderalisten und der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden zusammen, die eine föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker erstreben.

(3) Die Europa-Union ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation. Unter voller Wahrung ihrer geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist die Europa-Union bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und demokratisch­rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen.

(4) Die Europa-Union setzt sich zum Ziel, den europäischen Gedanken, die internationale Gesinnung, die Toleranz, die Kultur und die Völkerverständigung zu fördern.

§2 RECHTSFORM-SITZ-GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen “Europa-Union, Kreisverband Augsburg e.V.”

(2) Sitz des Vereins ist Augsburg. Der Verein betätigt sich im Gebiet der Stadt Augsburg und des Landkreises Augsburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils, 3.Abschnitt der Abgaben­ordnung 1977.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Jede auf wirtschaftlichen Gewinn zielende Tätigkeit ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Europa-Union fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Kreisverbandes nicht mehr als ihre etwaig einbezahlten Kapitalsanteile und den gemeinen Wert ­ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.

(5) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt dessen Vermögen, soweit es etwaige Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwaiger Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt, an die Europa-Union Landesverband Bayern e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband kann erworben werden

a) von natürlichen Personen (natürliche Mitglieder)
b) von Personenvereinigungen sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder),

mit Wohnsitz oder Sitz im Betätigungsgebiet des Kreisverbandes oder in einem benachbarten Landkreis, in welchem kein Kreisverband der Europa-Union besteht.

(2) Die Mitgliedschaft im Kreisverband wird dadurch erworben, dass der Kreisverband mit Zustimmung des geschäftsführenden Landesvorstandes den Aufnahmeantrag annimmt.

§5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Wegzug aus dem Betätigungsgebiet des Kreisverbandes, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss bis spätestens 30. September unter Rückgabe der Mitgliedskarte dem Kreisverband schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes eines Mitglieds aus dem Betätigungsgebiet des Kreisverbandes wird die Mitgliedschaft beim Kreisverband beendet und gemäß Satzung des Landesverbandes fortgesetzt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn es gegen die Satzung des Hauptverbandes, des Landesverbandes oder des Kreis­verbandes verstößt oder Programm und Ziel der Europa-Union gröblich gefährdet oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union schädigt oder trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr bleibt.

(5) Den Ausschluss beschließt der Kreisvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Landes­vorstandes.

(6) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Darlegung der Gründe und Nachweis der Zustimmung des geschäftsführenden Landesvorstandes durch eingeschriebenen Brief oder durch öffentliche Zustellung mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit dem Zugang dieser Mitteilung wirksam.

(7) Das betroffene Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat gegen den Ausschließungsbeschluss Berufung beim Landesschiedsausschuss ein­legen.

§6 ORGANE

Die Organe des Kreisverbandes sind

a) die Kreisversammlung
b) der Kreisvorstand

§7 KREISVERSAMMLUNG .

(1) Die Kreisversammlung ist das Beschluss- und Kontrollorgan des Kreis­verbandes und bestimmt die Richtlinien seiner Arbeit. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, den Bericht des Schatzmeisters und den Kassenprüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.

(2) In der Kreisversammlung treten die natürlichen und die korporativen Mitglieder zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Die Kreisversammlung wählt

a) den Kreisvorstand,
b) die Delegierten für die Landesversammlung und die Bezirksversammlung des Bezirksverbandes Schwaben und
c) zwei Rechnungsprüfer.

(4) Die Kreisversammlung wird vom Kreisvorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Kreisvorsitzenden beantragt wird.

(5) Die Kreisversammlung bestimmt einen Protokollführer, der über ihre Beschlüsse eine Niederschrift führt. Die Niederschrift ist vom Kreis­vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§8 KREISVORSTAND

(1) Der Kreisvorstand leitet die Arbeit des Kreisverbandes. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kreisversammlung zuständig und verantwortlich.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus

a) dem Kreisvorsitzenden,
b) mindestens einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
c) dem Schatzmeister
d) den gewählten Beisitzern.
e) dem Kreisvorsitzenden der Jungen Europäer

(3) Die gewählten Vorstandsmitglieder können bis zu zwei weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

(4) Der Kreisvorstand kann einen Kreisgeschäftsführer bestellen. Dieser gehört mit vollen Rechten dem Vorstand an, solange er ehrenamtlich tätig und Mitglied der Europa-Union ist.

(5) Der Kreisvorsitzende und dessen Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Jeder von ihnen vertritt den Kreisverband alleine gerichtlich und außergerichtlich.

§9 VERSAMMLUNGEN – ABSTIMMUNGEN – WAHLEN

(1) Versammlungen sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Bei Versammlungen, die Satzungsänderungen oder Wahlen zum Gegenstand haben, beträgt die Frist mindestens zwei Wochen. Maßgebend für den Fristbeginn ist das Datum des Poststempels. Der Einladung ist der Entwurf der Tagesordnung und etwa vorliegende schriftliche Anträge beizufügen.

(2) Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(3) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(4) Sämtliche Wahlen gelten für die Dauer von 2 Jahren. Ersatz- und Neuwahlen sind zulässig.

(5) Wählbar ist jedes natürliche Mitglied. das mindestens 6 Monate der Europa-Union angehört. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Kreisvorstandes mit Zweidrittelmehrheit.

§10 MITGLIEDSBEITRAG, SPENDEN

(1) Der jährliche Mindestbeitrag der natürlichen Mitglieder setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag. der von der Landesversammlung festge­setzt wird. und dem an den Hauptverband abzuführenden Beitragsanteil. Die Kreisversammlung kann einen höheren Mitgliedsbeitrag festsetzen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Mitglieder wird von Fall zu Fall mit dem Mitglied vereinbart.

(3) Die Mitgliedsbeiträge der korporativen Mitglieder werden wie die der natürlichen Mitglieder aufgeteilt. Die Mitgliedsbeiträge der Gebiets­körperschaften stehen – soweit der Mindestbeitrag überschritten wird – je zur Hälfte dem Kreisverband und dem Landesverband zu.

(4) Der Kreisvorstand kann mit Zustimmung des geschäftsführenden Landes­vorstandes den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen bis auf die Hälfte ermäßigen. Die abzuführenden Beitragsanteile ermäßigen sich entsprechend.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

(6) Spenden von Gebietskörperschaften werden wie Mitgliedsbeiträge be­handelt. soweit sie nicht zweckgebunden gegeben werden. Im Übrigen verbleiben Spenden beim Kreisverband. soweit nichts anderes vereinbart ist.

§11 SATZUNGSANDERUNGEN,

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Kreisversammlung mit min­destens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

(2) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreisver­sammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mit­glieder.

§12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Bestimmungen der Hauptsatzung der Europa-Union Deutschland e.V. Bonn. und der Satzung der Europa-Union Landesverband Bayern e.V. München werden vom Kreisverband anerkannt.

(2) Mitglieder mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Betätigungsgebietes des Kreisverbandes bleiben Mitglieder, wenn sie vor Gründung des für ihren Wohnsitz oder Sitz zuständigen Kreisverbandes Mitglieder des Kreisverbandes Augsburg waren und sich nicht dem neu gegründeten Kreisverband anschließen.

(3) Diese Satzung tritt am 27.3.95 in Kraft